Passagier - Haftpflicht Versicherung

trägt die Ansprüche der Passagiere gegen den Luftfrachtführer, also z.B. Schmerzensgeld, Krankenkosten oder auch Invaliditätsfolgen, etc...  (das kann teuer werden !   - unbedingt auf CSL - Versicherung bestehen -)

1. Haftung aus dem Beförderungsvertrag , Grundlage: LuftVG § 44 - § 52

LuftVG § 44 (1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeuges oder beim Ein- und Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt, so ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.

Ist ein (schriftlicher) Beförderungsvertrag vorhanden, so reduziert sich die Haftung gegenüber den Passagieren nach deutschem Recht auf eine Haftungssumme von 320.000,- DM pro Person, sofern keine grobe Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers vorlag. (grob Fahrlässig nach herrschender Rechtsprechung ist: Spritmangel, Einflug in schlechtes Wetter, Überladung, etc.., also 95% aller Unfälle !)

2. Verschuldenshaft nach BGB

LuftVG § 48 (1) .......Ist jedoch der Schaden ....vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so bleibt die Haftung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften unberührt; die Haftungsbeschränkungen dieses Unterabschnitts gelten in diesem Falle nicht.

Im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Fehlen eines Beförderungsvertrages nützt eine normale Passagierhaftpflichtversicherung herkömlicher Art nichts, selbst wenn diese vorhanden ist, zahlt sie nicht (oder fordert es zurück), es tritt eine Haftung des Luftfrachtführers / Piloten unbegrenzt nach BGB ein.

(Schadenrisiko: hoch, Schmerzensgeld, Unterhalt, Invalidität, etc.)

Da es sich hier um das größte Risiko handelt, sollte hier unbedingt Vorsorge getroffen werden, die beste Möglichkeit hierzu ist eine CSL - Versicherung, diese stellt die hohen Haftungssummen aus der Halter - Haftpflichtversicherung auch für die BGB - Verschuldenshaftung gegenüber Passagieren zur Verfügung.          - sehr empfehlenswert, da größtes Risiko abgedeckt -

 

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